Statuten

 

 

 

 

I.  Name, Sitz und Zweck

 

Art. 1   Unter dem Namen «Historische Gesellschaft Wädenswil» besteht ein Verein mit Sitz in Wädenswil.

Art. 2   Der Verein besteht auf unbestimmte Zeit, ist gemeinnützig sowie politisch und konfessionell neutral und unabhängig.

Art. 3   Der Verein bezweckt die Aufarbeitung der Geschichte Wädenswils. Er vermittelt das aufgearbeitete Wissen in Vorträgen, Führungen, Lesungen, Workshops und Ausstellungen an Interessierte, insbesondere auch an Wädenswiler Schulen. Er lagert, inventarisiert und bewirtschaftet die historische Sammlung (Fundus) der Stadt Wädenswil

   

 

II.  Mittel

 

Art. 4   Die finanziellen Mittel zur Verfolgung des Vereinszweck sind:

 

    a.

Jahresbeiträge der Mitglieder

    b.

Zuwendungen von öffentlichen Körperschaften, insbesondere der Stadt Wädenswil, sowie gemeinnütziger und kultureller Institutionen

    c.

Spenden und Gönnerbeiträge

    d.

Erlös aus Veranstaltungen

 

Die Jahresbeiträge der Mitglieder betragen maximal Fr. 100.--. Die Jahresbeiträge der Kollektivmitglieder betragen maximal Fr. 250.--.

Art. 5  Überschüsse der Jahresrechnung werden für kommende Vereinsaktivitäten eingesetzt. Eine Aufteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen

   

 

III.  Mitgliedschaft

 

Art. 6   Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, auch Körperschaften des öffentlichen Rechts. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Ordentliche Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag. Mitglieder, die sich dem Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

Art. 7   Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Er ist jederzeit möglich und tritt auf Ende des Vereinsjahres in Kraft. Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innert 30 Tagen bei der Generalversammlung anfechten. Diese entscheidet endgültig.

Art. 8  Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

   

 

IV.  Organe

 

Art. 9   Die Organe des Vereins sind:

      a.     die Generalversammlung

b.     der Vorstand

c.      die Rechnungsrevisoren

   

 

V.  Die Generalversammlung

 

Art. 10 Die Generalversammlung wird ordentlicherweise einmal jährlich durch schriftliche Einladung acht Tage im Voraus einberufen. Die Traktanden sind mit der Einladung bekanntzugeben. Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies begehrt. Anträge an die Generalversammlung, die dem Vorstand mindestens fünfzehn Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden, sind auf die Traktandenliste zu setzen. Treffen Anträge später ein oder handelt es sich um blosse Anfragen, so sind sie an der Generalversammlung zu besprechen; eine Beschlussfassung darüber ist erst an der nächsten Generalversammlung zulässig.

Art. 11  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident/die Präsidentin oder, wenn dieser/diese verhindert ist, der Vizepräsident/die Vizepräsidentin. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

Art. 12   Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

a.     Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisoren für

die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist möglich.

b.     Festlegung der Mitgliederbeiträge.

c.     Abnahme der Tätigkeitsberichte, der Jahresrechnung und des Budgets.

d.    Änderung der Statuten und Auflösung des Vereins, letzteres durch Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Art. 13   Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident/die Präsidentin. Schriftliche Beschlussfassungen sind zulässig, sofern mehr als die Hälfte aller Mitglieder zustimmt oder ablehnt.

   

 

VI.  Der Vorstand

 

Art. 14   Der Vorstand besteht aus mindestens vier von der Generalversammlung gewählten Vereinsmitgliedern sowie einer weiteren, vom Stadtrat Wädenswil aus dem Kreis der Mitglieder zu bestimmenden Person. Der Präsident/die Präsidentin wird von der Generalversammlung gewählt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bilden und diesen einzelne seiner Aufgaben delegieren. Diese Arbeitsgruppen stehen unter der Aufsicht des Vorstandes.

Art. 15   Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt ihn nach aussen und erledigt alle Geschäfte, sofern sie nicht der Generalversammlung oder einem andern Organ zugewiesen sind. Insbesondere leitet und koordiniert der Vorstand die Vorbereitungen für Veranstaltungen sowie die Bewirtschaftung der historischen Sammlung: Er schliesst die erforderlichen Verträge mit Dritten ab, setzt Beauftragte und Arbeitsgruppen ein, legt deren Aufgaben und Befugnisse fest und überwacht und koordiniert ihre Tätigkeit. Er sorgt für die zweckmässige Verwendung der finanziellen Mittel. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident/die Präsidentin oder der Vizepräsident/die Vizepräsidentin zusammen mit dem Aktuar/der Aktuarin oder dem Quästor/der Quästorin.

Art. 16   Die Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden.

   

 

VII.  Rechnungsrevision

 

Art. 17   Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen.

Art. 18   Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung Bericht und Antrag.

   

 

VIII.  Auflösung des Vereins

 

Art. 19   Die Auflösung des Vereins kann erfolgen:

      a.      wenn an seiner Stelle eine andere juristische Person (z.B. Stiftung)

  errichtet wird, die den in Art. 3 dieser Statuten genannten Zweck

  zu erfüllen hat;

b.     wenn der Vereinszweck nicht mehr erfüllt werden kann.

Art. 20   Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen entweder gemäss Art. 19 lit. a an die Nachfolgeinstitution oder an die Stadt Wädenswil mit der Auflage, dieses Vermögen weiterhin für die Aufarbeitung der Geschichte Wädenswils einzusetzen

   

 

IX.  Schlussbestimmung

 

Art. 21  Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 13. September 2004 genehmigt, an der Generalversammlung vom 18. April 2007 geändert und treten sofort in Kraft.